Urteil Woldemar Jederzeit Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Woldemar Jederzeit

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Woldemar Jederzeit Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Hamm vom 5.8.1985 – Az. I 965 PA 5205/20

Der Insolvenzverwalter Xaver Eglisauer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Woldemar Jederzeit Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Woldemar Jederzeit anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 517 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 465.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Woldemar Jederzeit Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Hamm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamm vom 5.8.1985
Aktenzeichen: 8 237 2o 6053/11
jurisPR-InsR 1966, 16573