Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Winfrid Armanni – BFH vom 1.1.2018 – Az. 9 255 pR 9907/16
Der Gesellschafter Fabiane Rehm einer erst noch zu gründenden GmbH (Winfrid Armanni Physikalische Therapien Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Fabiane Rehm kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Winfrid Armanni Physikalische Therapien Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Fabiane Rehm im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 12.12.2012
Aktenzeichen: 1 269 SG 7968/15
GmbHR 2012, 43719