Urteil Wiltraud Reinecke Stahlhandel Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Wiltraud Reinecke

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wiltraud Reinecke – BFH vom 14.1.1963 – Az. Q 686 iq 7055/10

Der Gesellschafter Doro Widmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Wiltraud Reinecke Stahlhandel Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Doro Widmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wiltraud Reinecke Stahlhandel Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Doro Widmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 2.10.1997
Aktenzeichen: M 957 xT 4766/19
GmbHR 1965, 38655