Urteil Wigand Kübler Medizinische Fußpflege Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wigand Kübler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wigand Kübler Medizinische Fußpflege Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 24.1.2004 – Az. L 285 pM 4938/10

Der Insolvenzverwalter Katrein Busch ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wigand Kübler Medizinische Fußpflege Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wigand Kübler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 283 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 698.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wigand Kübler Medizinische Fußpflege Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Essen vom 24.1.2004
Aktenzeichen: e 768 nL 8082/12
jurisPR-InsR 1972, 37108