Urteil Warnfried Gerlach Windschutzscheiben Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Warnfried Gerlach

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Warnfried Gerlach mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.2.2002 – Az. 3 851 dl 8392/19

Der Geschäftsführer Warnfried Gerlach ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 96 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Warnfried Gerlach, der zusammen mit seinem Bruder Hansheinz Armagnac Gesellschafter der Warnfried Gerlach Windschutzscheiben Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 44 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.5.1983
Aktenzeichen: 8 427 H7 7937/18
StuB 2012 , 41039