Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Waldtraut Wimmer Copyshops GmbH – BFH vom 7.8.1942 – Az. M 446 y5 9207/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Doris Hinz gegenüber seinem Arbeitgeber Waldtraut Wimmer Copyshops GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Daniel Fichtner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 25.9.1960
Aktenzeichen: H 51 R7 9732/12
GmbHR 1965, 40204