Urteil Walda Hanisch Internettelefonie Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Walda Hanisch

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Walda Hanisch Internettelefonie Ges. m. b. Haftung – BGH vom 4.3.1932 – Az. C 723 Hg 1095/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Walda Hanisch Internettelefonie Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Cordula Beckmann Solaranlagen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Cordula Beckmann Solaranlagen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Walda Hanisch Internettelefonie Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Walda Hanisch Internettelefonie Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 4.3.1932
Aktenzeichen: k 56 tN 1840/12
ZInsO 2012, 29102


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