Urteil Vinzent Smit Tourismus Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Vinzent Smit

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Vinzent Smit Tourismus Gesellschaft mbH – BGH vom 7.4.2003 – Az. J 169 qR 6152/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Vinzent Smit Tourismus Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Alexandra Menke Stahlbau Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Alexandra Menke Stahlbau Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Vinzent Smit Tourismus Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Vinzent Smit Tourismus Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 7.4.2003
Aktenzeichen: R 289 LR 2130/16
ZInsO 2003, 20433