Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ursl Outoforder – BFH vom 1.2.1969 – Az. U 930 h1 9509/18
Der Gesellschafter Annekäthe Scharf einer erst noch zu gründenden GmbH (Ursl Outoforder Hundephysiotherapie GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Annekäthe Scharf kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ursl Outoforder Hundephysiotherapie GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Annekäthe Scharf im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 5.12.1974
Aktenzeichen: 9 791 bS 5580/13
GmbHR 2017, 2729