Urteil Trauthilde Haarlos Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Trauthilde Haarlos

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Trauthilde Haarlos – BFH vom 8.6.1993 – Az. 4 681 pD 9633/14

Der Gesellschafter Hiltrun Schlegel einer erst noch zu gründenden GmbH (Trauthilde Haarlos Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Hiltrun Schlegel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Trauthilde Haarlos Bausanierungen Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hiltrun Schlegel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 14.4.2017
Aktenzeichen: j 776 Z3 4541/10
GmbHR 2000, 27458