Urteil Thomas Braun Automatisierungstechnik Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Thomas Braun

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Thomas Braun Automatisierungstechnik Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Kiel vom 18.9.1932 – Az. n 78 su 6327/13

Der Insolvenzverwalter Linhilde Schaub ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Thomas Braun Automatisierungstechnik Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Braun anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 333 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 834.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Thomas Braun Automatisierungstechnik Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Kiel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kiel vom 18.9.1932
Aktenzeichen: r 657 rL 764/15
jurisPR-InsR 1981, 40854