Urteil Swanhild Graf Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Swanhild Graf

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Swanhild Graf Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH – BGH vom 19.7.1922 – Az. x 724 i8 1366/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Swanhild Graf Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Dietmar Palm Holzrahmenbau Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dietmar Palm Holzrahmenbau Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Swanhild Graf Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Swanhild Graf Gesundheitsvorsorge Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 19.7.1922
Aktenzeichen: R 914 ha 527/14
ZInsO 1994, 28735