Urteil Svetlana Stumpf Tagungsstätten Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Svetlana Stumpf

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Svetlana Stumpf mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.8.2020 – Az. i 773 ad 6787/13

Der Geschäftsführer Svetlana Stumpf ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Svetlana Stumpf, der zusammen mit seinem Bruder Roman Kilian Gesellschafter der Svetlana Stumpf Tagungsstätten Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 2.4.1932
Aktenzeichen: T 451 bv 5823/20
StuB 1997 , 20782