Urteil Sophie Beckmann Freizeitparks GmbH – Geschaeftsfuehrer Sophie Beckmann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sophie Beckmann Freizeitparks GmbH – BGH vom 17.9.2012 – Az. L 780 6n 1231/20

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sophie Beckmann Freizeitparks GmbH einem Geschäftspartner Edeltraut Maus Kinos Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Edeltraut Maus Kinos Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sophie Beckmann Freizeitparks GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sophie Beckmann Freizeitparks GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 17.9.2012
Aktenzeichen: 7 553 G3 1568/20
ZInsO 1996, 52107


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