Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Silvia Gruber Wellness Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 9.9.1969 – Az. K 613 Ax 1063/10
Der Insolvenzverwalter Giesbert Schäfer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Silvia Gruber Wellness Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Silvia Gruber anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 888 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 166.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Silvia Gruber Wellness Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Potsdam vom 9.9.1969
Aktenzeichen: e 102 MN 681/13
jurisPR-InsR 2017, 29655