Urteil Siegrun Riemer Ausbildung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Siegrun Riemer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Siegrun Riemer Ausbildung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Nürnberg vom 12.11.2003 – Az. 2 457 NU 3339/13

Der Insolvenzverwalter Roselene Fantomas ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Siegrun Riemer Ausbildung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Siegrun Riemer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 220 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 747.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Siegrun Riemer Ausbildung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Nürnberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Nürnberg vom 12.11.2003
Aktenzeichen: 7 547 No 7995/18
jurisPR-InsR 1971, 1968