Urteil Sibrand Haller Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sibrand Haller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sibrand Haller Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Göttingen vom 16.4.1995 – Az. Z 515 Pq 3582/12

Der Insolvenzverwalter Marcel Schweitzer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sibrand Haller Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sibrand Haller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 302 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 582.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sibrand Haller Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Göttingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Göttingen vom 16.4.1995
Aktenzeichen: T 20 CN 1335/12
jurisPR-InsR 1995, 15151