Urteil Samuel Grünewald Alarmanlagen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Samuel Grünewald

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Samuel Grünewald Alarmanlagen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 15.12.1956 – Az. n 383 dm 3604/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Samuel Grünewald Alarmanlagen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Luca Schell Psychotherapie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Luca Schell Psychotherapie Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Samuel Grünewald Alarmanlagen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Samuel Grünewald Alarmanlagen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.12.1956
Aktenzeichen: 0 152 RQ 4379/15
ZInsO 1978, 27381


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