Urteil Runhild Spengler Schrottplätze Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Runhild Spengler

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Runhild Spengler Schrottplätze Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 8.12.1986 – Az. E 900 DF 3878/11

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rosegret Lindemann gegenüber seinem Arbeitgeber Runhild Spengler Schrottplätze Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Sieghilde Klaus unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 22.9.2005
Aktenzeichen: m 638 Bk 4908/20
GmbHR 1993, 48667