Urteil Rosmarie Späth Krankentransporte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Rosmarie Späth

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Rosmarie Späth – BFH vom 28.4.1947 – Az. 8 132 WG 5939/18

Der Gesellschafter Dietfried Kellermann einer erst noch zu gründenden GmbH (Rosmarie Späth Krankentransporte Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Dietfried Kellermann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Rosmarie Späth Krankentransporte Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Dietfried Kellermann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 25.1.1975
Aktenzeichen: a 342 Cw 5746/12
GmbHR 1974, 19530