Urteil Rosmarie Engelhardt Grundstücksverwaltung GmbH – Geschaeftsfuehrer Rosmarie Engelhardt

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rosmarie Engelhardt Grundstücksverwaltung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 17.7.1980 – Az. t 622 9e 3610/10

Der Insolvenzverwalter Nils Schramm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rosmarie Engelhardt Grundstücksverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rosmarie Engelhardt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 286 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 158.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rosmarie Engelhardt Grundstücksverwaltung GmbH ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Reutlingen vom 17.7.1980
Aktenzeichen: V 955 jA 3887/18
jurisPR-InsR 1960, 19853