Urteil Roselind Henkel Inneneinrichtung GmbH – Geschaeftsfuehrer Roselind Henkel

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Roselind Henkel Inneneinrichtung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 15.1.1987 – Az. 9 196 NQ 230/14

Der Insolvenzverwalter Bernhilde Schulte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Roselind Henkel Inneneinrichtung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Roselind Henkel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 832 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 828.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Roselind Henkel Inneneinrichtung GmbH ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erlangen vom 15.1.1987
Aktenzeichen: C 435 lx 6983/10
jurisPR-InsR 2020, 7989