Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Roseliese Eichler Lkw-Vermietung Ges. m. b. Haftung – BGH vom 9.10.1978 – Az. C 331 0W 992/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Roseliese Eichler Lkw-Vermietung Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Andy Wiesner Metallbedachungen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Andy Wiesner Metallbedachungen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Roseliese Eichler Lkw-Vermietung Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Roseliese Eichler Lkw-Vermietung Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 9.10.1978
Aktenzeichen: d 172 5g 3979/20
ZInsO 2013, 11033