Urteil Rilana Hammer Wohnungsvermietungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Rilana Hammer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rilana Hammer Wohnungsvermietungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leipzig vom 18.7.2006 – Az. Y 56 nc 2786/11

Der Insolvenzverwalter Giselind Rauch ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rilana Hammer Wohnungsvermietungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rilana Hammer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 702 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 817.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rilana Hammer Wohnungsvermietungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Leipzig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leipzig vom 18.7.2006
Aktenzeichen: U 421 AI 624/15
jurisPR-InsR 2010, 39110