Urteil Reino Welsch Ansichtskarten Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Reino Welsch

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reino Welsch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.10.1999 – Az. B 218 M7 6642/10

Der Geschäftsführer Reino Welsch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 92 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reino Welsch, der zusammen mit seinem Bruder Albin Addams Gesellschafter der Reino Welsch Ansichtskarten Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 93 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 10.10.1936
Aktenzeichen: 9 426 cS 9057/11
StuB 1979 , 22720