Urteil Reinlinde Schumacher Versandservice Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Reinlinde Schumacher

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reinlinde Schumacher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 5.10.1933 – Az. P 294 B1 4261/19

Der Geschäftsführer Reinlinde Schumacher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 100 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reinlinde Schumacher, der zusammen mit seinem Bruder Steffan Pauli Gesellschafter der Reinlinde Schumacher Versandservice Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 22.12.1965
Aktenzeichen: D 106 zu 4398/18
StuB 1963 , 23782