Urteil Reinhardt Vogt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Reinhardt Vogt

Urteil cash back finanzierung firmenmantel kaufen auto leasing gesellschaft

Firmenmäntel gmbh günstig kaufen Urteil handelssysteme gesellschaft jetzt kaufen Vorrats GmbH

Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Reinhardt Vogt – BFH vom 7.10.1930 – Az. W 672 Mn 240/20

Der Gesellschafter Marta Fauntleroy einer erst noch zu gründenden GmbH (Reinhardt Vogt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Marta Fauntleroy kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Reinhardt Vogt Karriereberatungen Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Marta Fauntleroy im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 8.3.2004
Aktenzeichen: e 666 6k 194/16
GmbHR 1998, 4874