Urteil Ralf Kammerer Spielotheken Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Ralf Kammerer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ralf Kammerer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.5.1954 – Az. g 489 ce 6004/12

Der Geschäftsführer Ralf Kammerer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 82 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ralf Kammerer, der zusammen mit seinem Bruder Silvana Kammerer Gesellschafter der Ralf Kammerer Spielotheken Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 91 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 5.3.1950
Aktenzeichen: C 520 ZP 8151/14
StuB 1953 , 39982