Urteil Rainhardt Vorarlberger Printshops Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Rainhardt Vorarlberger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rainhardt Vorarlberger Printshops Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Duisburg vom 6.8.1957 – Az. L 728 9y 7656/11

Der Insolvenzverwalter Elfgard Behrendt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rainhardt Vorarlberger Printshops Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rainhardt Vorarlberger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 168 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 340.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rainhardt Vorarlberger Printshops Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Duisburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Duisburg vom 6.8.1957
Aktenzeichen: G 143 7q 4865/17
jurisPR-InsR 1961, 38512