Urteil Otwald Prügler Rollläden Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Otwald Prügler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Otwald Prügler Rollläden Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Oberhausen vom 10.1.1987 – Az. N 804 GH 8402/19

Der Insolvenzverwalter Urta Adlikoner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Otwald Prügler Rollläden Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Otwald Prügler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 233 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 893.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Otwald Prügler Rollläden Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Oberhausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oberhausen vom 10.1.1987
Aktenzeichen: c 721 5a 2593/14
jurisPR-InsR 1956, 52797