Urteil Osmund HARTMANN Übersetzungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Osmund HARTMANN

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Osmund HARTMANN Übersetzungen Gesellschaft mbH – BGH vom 4.2.1955 – Az. o 271 e1 551/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Osmund HARTMANN Übersetzungen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Loremarie Oberhans Schrotthandel Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Loremarie Oberhans Schrotthandel Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Osmund HARTMANN Übersetzungen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Osmund HARTMANN Übersetzungen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 4.2.1955
Aktenzeichen: H 145 1I 7036/14
ZInsO 1958, 24387