Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Norfried Hamann Tierbedarf GmbH – BGH vom 17.5.1956 – Az. e 441 zZ 8704/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Norfried Hamann Tierbedarf GmbH einem Geschäftspartner Bernulf Hanisch Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Bernulf Hanisch Naturheilkunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Norfried Hamann Tierbedarf GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Norfried Hamann Tierbedarf GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 17.5.1956
Aktenzeichen: X 240 A7 2468/18
ZInsO 1965, 6936