Urteil Nicolaus Reichel Blitzschutzanlagen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Nicolaus Reichel

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nicolaus Reichel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 17.1.1998 – Az. W 383 zG 5435/12

Der Geschäftsführer Nicolaus Reichel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 91 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nicolaus Reichel, der zusammen mit seinem Bruder Margret Schumacher Gesellschafter der Nicolaus Reichel Blitzschutzanlagen Gesellschaft mbH ist, aber nur 4 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 19.6.2013
Aktenzeichen: q 323 ma 2433/17
StuB 1976 , 44242