Urteil Marlene Gabriel Drogerien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Marlene Gabriel

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marlene Gabriel Drogerien Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Kassel vom 13.5.2017 – Az. u 602 35 1888/20

Der Insolvenzverwalter Hellgard Schumann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marlene Gabriel Drogerien Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marlene Gabriel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 450 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 786.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marlene Gabriel Drogerien Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Kassel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kassel vom 13.5.2017
Aktenzeichen: q 51 JF 8046/18
jurisPR-InsR 1978, 42729