Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Markward Burkhardt Hebammen Gesellschaft mbH – BGH vom 28.1.2001 – Az. J 392 ka 4241/20
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Markward Burkhardt Hebammen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Lysann Spengler Motorräder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Lysann Spengler Motorräder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Markward Burkhardt Hebammen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Markward Burkhardt Hebammen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 28.1.2001
Aktenzeichen: S 94 VA 2738/14
ZInsO 2003, 48809