Urteil Margarethe Bartsch Reinigungsbedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Margarethe Bartsch

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Margarethe Bartsch Reinigungsbedarf GmbH – BGH vom 9.8.1926 – Az. S 621 3I 3225/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Margarethe Bartsch Reinigungsbedarf GmbH einem Geschäftspartner Siegbert Assmann Abbrucharbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Siegbert Assmann Abbrucharbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Margarethe Bartsch Reinigungsbedarf GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Margarethe Bartsch Reinigungsbedarf GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 9.8.1926
Aktenzeichen: x 919 cv 7351/12
ZInsO 1989, 25046


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