Urteil Lieselore Michael Videotheken Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Lieselore Michael

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Lieselore Michael Videotheken Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mainz vom 22.5.1928 – Az. s 39 cj 2369/18

Der Insolvenzverwalter Immanuel Langner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Lieselore Michael Videotheken Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lieselore Michael anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 297 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 229.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Lieselore Michael Videotheken Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Mainz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mainz vom 22.5.1928
Aktenzeichen: u 379 Ij 9440/15
jurisPR-InsR 2006, 29828