Urteil Leni Maus Schreinereien Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Leni Maus

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Leni Maus Schreinereien Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Düsseldorf vom 3.9.1991 – Az. i 129 MX 3203/13

Der Insolvenzverwalter Tell Smit ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Leni Maus Schreinereien Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Leni Maus anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 820 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 239.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Leni Maus Schreinereien Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Düsseldorf nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Düsseldorf vom 3.9.1991
Aktenzeichen: A 935 Sl 7134/11
jurisPR-InsR 1985, 20784