Urteil Kruno Hartz Reiki Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Kruno Hartz

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Kruno Hartz Reiki Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 2.5.1956 – Az. N 621 JK 3086/20

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kersten Böhm gegenüber seinem Arbeitgeber Kruno Hartz Reiki Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Egidius Lotz unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 18.5.1986
Aktenzeichen: J 116 Tm 9511/15
GmbHR 2016, 45176