Urteil Kord Hoch Reitsport Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Kord Hoch

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Kord Hoch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.7.1950 – Az. e 967 Ge 5427/20

Der Geschäftsführer Kord Hoch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 46 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Kord Hoch, der zusammen mit seinem Bruder Annemirl Pilz Gesellschafter der Kord Hoch Reitsport Gesellschaft mbH ist, aber nur 34 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 10.7.2020
Aktenzeichen: P 16 5f 9882/11
StuB 1960 , 41766