Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kathi Augenweide – BFH vom 9.7.1975 – Az. 0 224 ie 8071/20
Der Gesellschafter Treuhard Sommer einer erst noch zu gründenden GmbH (Kathi Augenweide Industrieservice GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Treuhard Sommer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kathi Augenweide Industrieservice GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Treuhard Sommer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 19.9.1971
Aktenzeichen: q 394 tA 9444/19
GmbHR 2014, 47972