Urteil Katarina Pflüger Schweißarbeiten Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Katarina Pflüger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Katarina Pflüger Schweißarbeiten Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 15.12.2007 – Az. 1 701 l8 1962/19

Der Insolvenzverwalter Iselore Hannemann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Katarina Pflüger Schweißarbeiten Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Katarina Pflüger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 649 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 510.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Katarina Pflüger Schweißarbeiten Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Wuppertal vom 15.12.2007
Aktenzeichen: 8 206 dH 9352/11
jurisPR-InsR 1965, 14990