Urteil Jochen Opitz Kleidung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Jochen Opitz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jochen Opitz Kleidung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 16.1.1933 – Az. S 176 3T 1417/12

Der Insolvenzverwalter Lieselene Vandeveld ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jochen Opitz Kleidung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Opitz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 559 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 793.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jochen Opitz Kleidung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Berlin vom 16.1.1933
Aktenzeichen: 0 735 xK 3663/16
jurisPR-InsR 1974, 12225