Urteil Irmtraut Streichler Waffen u. Munition Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Irmtraut Streichler

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Irmtraut Streichler Waffen u. Munition Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 28.6.1966 – Az. K 769 DI 9698/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Irmtraut Streichler Waffen u. Munition Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Ortfried Hansen Apothekenberatung Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ortfried Hansen Apothekenberatung Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Irmtraut Streichler Waffen u. Munition Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Irmtraut Streichler Waffen u. Munition Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 28.6.1966
Aktenzeichen: p 768 nN 2652/12
ZInsO 1952, 15544