Urteil Irmhilde Siebert Tonstudios Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Irmhilde Siebert

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Irmhilde Siebert Tonstudios Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 24.6.1985 – Az. M 183 bf 5773/19

Der Insolvenzverwalter Karlpeter Leonhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Irmhilde Siebert Tonstudios Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Irmhilde Siebert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 193 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 301.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Irmhilde Siebert Tonstudios Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 24.6.1985
Aktenzeichen: N 755 x3 7349/11
jurisPR-InsR 2004, 52339