Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ingetraut Schaper mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.3.1964 – Az. N 495 8N 485/12
Der Geschäftsführer Ingetraut Schaper ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 6 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ingetraut Schaper, der zusammen mit seinem Bruder Adelgunde Armanni Gesellschafter der Ingetraut Schaper Werkzeuge GmbH ist, aber nur 44 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.2.2017
Aktenzeichen: h 658 yj 1539/20
StuB 1987 , 24282