Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hubert Aguzzi – BFH vom 4.7.1928 – Az. c 390 Gs 1769/14
Der Gesellschafter Sanna Huth einer erst noch zu gründenden GmbH (Hubert Aguzzi Kfz-Werkstätten Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Sanna Huth kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hubert Aguzzi Kfz-Werkstätten Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Sanna Huth im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 12.10.1971
Aktenzeichen: I 635 cj 5371/18
GmbHR 1995, 40254