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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hieronymus Schön Personalvermittlungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Cottbus vom 4.1.1921 – Az. J 455 AK 2212/19

Der Insolvenzverwalter Marielouise Brockmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hieronymus Schön Personalvermittlungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hieronymus Schön anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 827 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 225.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hieronymus Schön Personalvermittlungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Cottbus nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Cottbus vom 4.1.1921
Aktenzeichen: 4 564 49 9433/19
jurisPR-InsR 1955, 49829