Urteil Hermelinda Weiler Paartherapie Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hermelinda Weiler

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hermelinda Weiler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.8.2014 – Az. N 881 cP 6813/11

Der Geschäftsführer Hermelinda Weiler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 45 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hermelinda Weiler, der zusammen mit seinem Bruder Theresia Reichelt Gesellschafter der Hermelinda Weiler Paartherapie Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 63 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 1.8.1920
Aktenzeichen: 6 758 zv 6911/15
StuB 1982 , 8474