Urteil Helmine Kramer Kupfer Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Helmine Kramer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Helmine Kramer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.3.1924 – Az. u 542 YN 1761/15

Der Geschäftsführer Helmine Kramer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 31 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Helmine Kramer, der zusammen mit seinem Bruder Isabell Adliswiler Gesellschafter der Helmine Kramer Kupfer Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 65 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.2.2018
Aktenzeichen: g 42 Xq 4581/17
StuB 2003 , 18796